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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 1 K 2442/10 AO EFG 2012 S. 579 Nr. 7

Gesetze: AO § 163 Satz 1, UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, RL 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 Buchst. a, FGO § 102

Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen - Scheinlieferungen des bei An- und Verkauf eingeschalteten Vermittlers

Leitsatz

  1. Ein Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen für Scheinlieferungen, die ein bei dem Baran- und Verkauf hochwertiger Pkw durch einen Autohändler eingeschalteter Vermittler unter Ausstellung gefälschter Rechnungen vorgetäuscht hat, kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Autohändler keine geeigneten, sich unmittelbar auf die Eingangsrechnungen und deren vermeintliche Aussteller erstreckenden Überwachungsmaßnahmen ergriffen hat.

  2. Bei einer erstmaligen geschäftlichen Lieferbeziehung reichen bloße Internetrecherchen ohne direkte Kontaktaufnahme zu dem vermeintlichen Verkäufer zur Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten nicht aus.

  3. Auch bei aus früheren Jahren bekannten Geschäftspartnern ist zumindest eine stichprobenartige Überprüfung der vermeintlichen Lieferbeziehungen notwendig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 10 Nr. 29
DStRE 2012 S. 1276 Nr. 20
EFG 2012 S. 579 Nr. 7
YAAAE-10193

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 11.11.2011 - 1 K 2442/10 AO

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