Gewinnrealisierung bei Bauingenieurleistungen - Vereinbarung eines fiktiven Abnahmezeitpunkts
Leitsatz
Die Abnahme der Werkleistung ist auch bei Bauingenieurleistungen als maßgeblicher Zeitpunkt für die Gewinnrealisierung durch
Entstehung der Honorarforderung anzusehen.
Die Festlegung der Voraussetzungen der Abnahme unterliegt der dispositiven Regelungsbefugnis der Vertragsparteien; sie können
auf das Erfordernis einer ausdrücklichen oder konkludenten Abnahme verzichten und dieses durch eine Abnahmefiktion ersetzen.
Vereinbaren die Parteien abweichend von der gesetzlichen Regelung, dass die Verjährung der Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche
mit der Übergabe der baulichen Anlage an die nutzende Verwaltung beginnen soll, liegt darin zugleich die stillschweigende
Vereinbarung eines fiktiven Abnahmezeitpunkts.
Die Erbringung der letzten nach dem Vertrag auszuführenden Leistung, die Mitteilung der anrechenbaren Kosten, die Erstellung
einer prüffähigen Honorarschlussrechnung oder die Fälligkeit der Forderung sind dagegen nicht Voraussetzung für eine steuerliche
Aktivierung des Honoraranspruchs.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 13/2012 S. 587 EFG 2012 S. 816 Nr. 9 KÖSDI 2012 S. 17921 Nr. 6 StuB-Bilanzreport Nr. 15/2012 S. 600 NAAAE-10188
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 12.04.2011 - 13 K 3413/07 F
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