Ist Art. 1 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich eine Klage umfasst, mit der Behörden eines Mitgliedstaats gegen in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen und natürliche Personen einen Schadensersatzanspruch geltend machen, der auf eine - im Sinne des nationalen Rechts des erstgenannten Mitgliedstaats - haftungsauslösende unerlaubte Verabredung zur Begehung von Betrug durch die Beteiligung an der Hinterziehung von diesem Mitgliedstaat geschuldeter Mehrwertsteuer gestützt wird?
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