BGH Beschluss v. - IV ZR 50/10

Instanzenzug:

Gründe

1 Bedenken bestehen bereits gegen die Zulässigkeit der Anhörungsrüge. Der Kläger beanstandet, das Berufungsgericht habe entscheidungserhebliche im Einzelnen nochmals wiedergegebene Behauptungen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Es dränge sich der Schluss auf, dass der Senats entscheidendes Vorbringen ebenfalls nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe. Damit legt der Kläger keine "neue und eigenständige" Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren dar (vgl. , NJW 2008, 923 Rn. 5; BVerfG NJW 2008, 2635, 2636; jeweils m.w.N.).

2 Eine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht darin, dass der Senat von der in § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO vorgesehenen Möglichkeit, von einer nähere n Begründung der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde abzusehen, Gebrauch gemacht hat. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.).

3 Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der Rügen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Be gründung wird abgesehen.

Fundstelle(n):
WAAAE-10133