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BFH 09.02.2012 VI R 22/10, NWB 22/2012 S. 1804

Lohnsteuer | Regelmäßige Arbeitsstätte bei Outsourcing

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) In „Outsourcing-Fällen” sind Arbeitnehmer mit ihrer Ausgliederung regelmäßig auswärts tätig, vergleichbar mit bei Kunden ihres Arbeitgebers tätigen Arbeitnehmern. (2) Ein „Outsourcing-Fall” liegt regelmäßig nicht vor, wenn ein Postbeamter unter Wahrung seines beamtenrechtlichen Status vorübergehend am bisherigen Tätigkeitsort einem privatrechtlich organisierten Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG zugewiesen wird.

Anmerkung:

Der BFH hatte in seinen Urteilen zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten erst kürzlich entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte je Arbeitsverhältnis innehaben kann (s. z. B. , BStBl 2012 II S. 38). In Fällen, in d...BStBl 2012 I S. 57

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