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Einkommensteuer | Veranlagung gem. § 46 Abs. 2 EStG
Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Ist bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer bestandskräftig abschlägig entschieden, kommt eine Veranlagung weder nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i. d. F. des JStG 2007 noch gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 i. d. F. des JStG 2008 in Betracht. (2) Die Änderung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG durch das JStG 2007 begründet kein weiteres eigenständiges Antragsrecht des Steuerpflichtigen. (3) Kommt eine Veranlagung des Steuerpflichtigen weder nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i. d. F. des JStG 2007 noch gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 i. d. F. des JStG 2008 in Betracht, können auch Grundlagenbescheide nicht über die Änderungsnorm des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu einer solchen führen. – Zur Antragsveranlagung folgt in Kürze ein Beitrag in der NWB.