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NWB BB 6/2012 S. 167

E-Mail bei Schriftformklausel?

Bei vielen Verträgen ist für wichtige Erklärungen, wie z. B. eine Kündigung, die Schriftform vorgesehen. Aufgrund der fortschreitenden Bedeutung der E-Mail im Geschäftsverkehr stellt sich die Frage, ob eine solche dieser Schriftform genügen kann. Eine schlichte E-Mail besitzt keine Unterschrift, so dass sie nur der sog. Textform gemäß § 126b BGB, nicht aber der Schriftform (§ 126 BGB) entspricht.

Das OLG München hat in einem Ein-zelfall trotzdem eine E-Mail genügen lassen, da die Urheberschaft dieser E-Mail unstreitig gewesen sei (vgl. ).

Praxishinweis

Nach dieser Einzelfallentscheidung sollte keinesfalls darauf vertraut werden, dass ab nun in jedem Falle eine E-Mail genügt. Die Formulierung neuer und bestehender Verträge sollte ggf. dahing...

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