Instanzenzug:
Gründe
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung, versuchter Nötigung, tätlicher Beleidigung und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine hiergegen eingelegte Revision führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StGB.
2 Das Landgericht hat die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf § 66 Abs. 3 StGB gestützt. Seinen Ausführungen zu den formellen Voraussetzungen kann entnommen werden, dass es dabei von § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB ausgegangen ist. Die getroffene Maßregelanordnung kann nicht bestehen bleiben, weil die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, dass das Landgericht das ihm nach dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat. Ordnet der Tatrichter eine in sein Ermessen gestellte Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an, muss aus den Urteilsgründen deutlich werden, dass er sich seiner Entscheidungsbefugnis bewusst war und welche Gründe für seine Ermessensausübung leitend waren (, NStZ-RR 2010, 43, 44; Beschluss vom - 3 StR 481/02, NStZ 2004, 438 Rn. 4). Hieran fehlt es. Die Ausführungen des Landgerichts beschränken sich auf die Darlegung der formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB sowie des Vorliegens eines Hanges und einer hangbedingten Gefährlichkeit.
Fundstelle(n):
BAAAE-09817