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Abgabenordnung; | Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung (§ 147 Abs. 6 AO)
Den FinBeh wurde ab in § 147 Abs. 6 AO das Recht eingeräumt, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellte Buchführung des Stpfl. im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen durch elektronischen Zugriff auf die Daten (Datenzugriff) zu prüfen. Nunmehr hat das BMF eine Übersicht der Fragen und Antworten zum Datenzugriffsrecht der FinVerw zusammengestellt, zu denen die FinVerw bislang Stellung genommen hat (Stand: ). Es wird eingegangen auf die rechtliche Grundlage des Datenzugriffs, die Prüfsoftware der FinVerw sowie auf die Aufbewahrungs- und Archivierungsanforderungen. Die Liste soll ständig aktualisiert werden.