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Höhere Nachschusspflicht bei Liquidation eines GbR-Immobilienfonds
Bei Liquidation einer GbR (hier: Publikums-Immobilienfonds) haften die Gesellschafter für einen auftretenden Fehlbetrag in dem Verhältnis, in dem sie Verluste zu tragen haben. Kann von einem Gesellschafter dabei der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, haben die übrigen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen (§ 735 BGB). Dabei muss der Liquidator allerdings nicht abwarten, ob ein Nachschuss tatsächlich nicht erlangt werden kann, wenn dafür bei Aufstellung der Auseinandersetzungsbilanz schon greifbare Anhaltspunkte bestehen. Vielmehr kann die Gesellschafterversammlung beschließen, dass diesem Umstand schon bei der Festlegung der Höhe der einzufordernden Nachschusszahlungen Rechnung getragen wird und den Liquidator zur Einforderung der entsprechenden Beträge an...