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FG Baden-Württemberg Beschluss v. - 3 V 279/12

Gesetze: EStG 2007 § 7g Abs. 1EStG 2007 § 7g Abs. 3 S. 2EStG 2007 § 7g Abs. 3 S. 3GewStG § 35bAO § 172 Abs. 1 S. 1d AO § 173AO § 175AO § 177FGO § 69

Keine Erhöhung der Gewerbesteuerrückstellung im Jahr der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags

Leitsatz

1. § 7g Abs. 3 S. 2 und 3 EStG gestattet nur eine punktuelle Rückgängigmachung des nach § 7g Abs. 1 EStG geltend gemachten Abzugsbetrags. Weitere Änderungen können nur unter den Voraussetzungen der allgemeinen Korrekturvorschriften (§§ 129, 164 Abs. 2, 165 Abs. 2, 172 ff. AO) vorgenommen werden.

2. Eine Erhöhung der Gewerbesteuerrückstellung im Jahr der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags ist weder nach § 173 AO noch nach §§ 175, 177 AO zulässig, da der Ansatz der Gewerbesteuerrückstellung im Zeitpunkt der erstmaligen Aufstellung der Bilanz nicht subjektiv fehlerhaft war.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 14/2012 S. 631
StBW 2012 S. 537 Nr. 12
MAAAE-09741

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FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 27.03.2012 - 3 V 279/12

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