Keine Erhöhung der Gewerbesteuerrückstellung im Jahr der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags
Leitsatz
1. § 7g Abs. 3 S. 2 und 3 EStG gestattet nur eine punktuelle Rückgängigmachung des nach § 7g Abs. 1 EStG geltend gemachten
Abzugsbetrags. Weitere Änderungen können nur unter den Voraussetzungen der allgemeinen Korrekturvorschriften (§§ 129, 164
Abs. 2, 165 Abs. 2, 172 ff. AO) vorgenommen werden.
2. Eine Erhöhung der Gewerbesteuerrückstellung im Jahr der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags ist weder nach
§ 173 AO noch nach §§ 175, 177 AO zulässig, da der Ansatz der Gewerbesteuerrückstellung im Zeitpunkt der erstmaligen Aufstellung
der Bilanz nicht subjektiv fehlerhaft war.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 14/2012 S. 631 StBW 2012 S. 537 Nr. 12 MAAAE-09741
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 27.03.2012 - 3 V 279/12
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