Tatsächlicher Dienstantritt als für die Bestimmung des Teilwerts einer Pensionsverpflichtung maßgeblicher „Beginn des Dienstverhältnisses”
Leitsatz
1. Unter dem – für die Bestimmung des Teilwerts einer Pensionsverpflichtung maßgeblichen – „Beginn des Dienstverhältnisses”
i. S. d. § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 2 und 3 EStG ist der tatsächliche Dienstantritt des Dienstverpflichteten beim Dienstberechtigten
zu verstehen, und zwar auch dann, wenn für das Dienstverhältnis (noch) keine Vergütung gezahlt wird.
2. Als Dienstverhältnis i. S. d. § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 EStG ist also auch ein unentgeltliches Rechtsverhältnis, insbesondere
ein Auftragsverhältnis zwischen einer GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, anzusehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2012 S. 1662 Nr. 26 DStR 2012 S. 6 Nr. 39 DStRE 2012 S. 1439 Nr. 23 EFG 2012 S. 1240 Nr. 13 KÖSDI 2012 S. 18005 Nr. 8 VAAAE-09738
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.03.2012 - 12 K 12081/09
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