Anteil an der Komplementär-GmbH als Sonderbetriebsvermögen II des Kommanditisten
Leitsatz
1. Zum Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers gehören alle Wirtschaftsgüter, die dazu geeignet und bestimmt sind, dem
Betrieb der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen I) oder der Beteiligung des Mitunternehmers (Sonderbetriebsvermögen
II) zu dienen. Sonderbetriebsvermögen II ist anzunehmen, wenn die dem Mitunternehmer gehörenden Wirtschaftsgüter zur Begründung
oder Stärkung seiner Beteiligung eingesetzt werden. Ein solches Wirtschaftsgut kann auch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft
sein.
2. Der Anteil von 5 % am Nennkapital der Komplementär-GmbH, die ihrerseits zu 99 % am Gewinn der KG beteiligt ist, ist notwendiges
Sonderbetriebsvermögen II des zu 5 % an der GmbH & Co. KG beteiligten Kommanditisten.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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