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IWB Nr. 10 vom Seite 345

Brauchen wir eine weitere Regelung von Qualifikationskonflikten?

Dr. Stephan Salzmann

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 359 Der Referentenentwurf des BMF eines Jahressteuergesetzes 2013 enthält nicht etwa die zuletzt im Zwölf-Punkte-Katalog der Regierungskoalition vom erneut angekündigte Verschärfung des § 50d Abs. 10 EStG, sondern eine offensichtlich fürsorglich gemeinte Ergänzung des § 50d Abs. 1 EStG zur Vermeidung des „Leerlaufs” von abkommensrechtlichen Erstattungsansprüchen „hybrider” Gesellschaftsformen ausländischer Vergütungsgläubiger. Eine erste Analyse zeigt, dass sowohl Regelungsziel als auch Regelungsbedürfnis unklar sind.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in

I. Einleitung

[i]Motive für die Ergänzung des § 50d Abs. 1 EStG § 50d EStG ist in weiten Teilen Gesetz gewordenes Misstrauen des deutschen Steuerstaats gegen sein eigenes Handeln, nämlich die Gewährung von Abkommensvorteilen aufgrund der von ihm selbst abgeschlossenen DBA. Der Referentenentwurf des BMF für ein Jahressteuergesetz 2013 (Bearbeitungsstand: ) enthält einen Vorschlag zur Ergänzung des Abs. 1 um einen neuen Satz 11, der die Erstattungsberechtigung für Abzugssteuern im Falle eines Qualifikationskonflikts zur Vermeidung eines „Leerlaufs” der Abkommensberechtigung regeln soll. Ob der vorgeschlagene § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG in die unrühmliche Reihe vieler § 50d EStG-Änderungen hineinpasst, soll im ...

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