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Bestellung eines Erbbaurechts durch natürliche Personen zugunsten einer Gesellschaft im Gegenzug gegen die Erbringung von Bauleistungen durch diese Gesellschaft für die betreffenden natürlichen Personen
Ist Art. 62 Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass sich der Begriff des Steuertatbestands sowohl auf steuerbare als auch auf steuerfreie Umsätze bezieht?
Haben die Art. 62 und 63 der Richtlinie 2006/112 unmittelbare Wirkung?
Sollte die erste Frage verneint werden: Ist eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren anwendbare zulässig, wonach auch zum Zeitpunkt der Bewirkung steuerfreier Umsätze ein Steuertatbestand eintritt?
Beim EuGH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().
Für einen Einspruch wird folgendes Muster empfohlen.