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Track 14-17 | Steuerbefreiung: Überlassung von Datenverarbeitungsgeräten und Software
Mit dem „Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften” ist § 3 Nr. 45 EStG dahin gehend geändert worden, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern auch Smartphones und Tablet-Computer steuerfrei überlassen können. Die Überlassung von Software muss zudem nicht mehr zwangsweise zusammen mit der Hardware erfolgen. Die Neuregelung gilt rückwirkend ab dem Jahr 2000.
Track 14 | Ausweitung des Anwendungsbereichs von § 3 Nr. 45 EStG
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 EStG ist ausgeweitet worden. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern jetzt auch Smartphones oder Tablet-Computer steuerfrei zur Verfügung stellen, also beispielsweise ein iPhone oder ein iPad. Auch, was die Software angeht, hat es eine Verbesserung gegeben. Die Überlassung muss nun nicht mehr zwingend zusammen mit der Hardware erfolgen. Ebenfalls positiv ist: Die Verbesserungen gelten rückwirkend ab dem Jahr 2000. Seinerzeit war die Steuerbefreiung neu eingeführt worden.
Die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfreuliche Neuregelung haben wir dem „Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften” zu verdanken. Das Gesetz enthält zwei weitere steuerliche Punkte...