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Bankrecht | Auslagenersatzklausel der Sparkassen und Banken unwirksam
Die Klauseln Nr. 18 AGB-Sparkassen und Nr. 12 Abs. 6 AGB-Banken dürfen im Bankverkehr mit Privatkunden (Verbrauchern) nicht verwendet werden, weil sie diese unangemessen benachteiligen und deshalb nach § 307 BGB unwirksam sind. Nach den Klauseln war die Bank „berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die [Bank] in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut).” Bei Fällen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 BGB) kann der Beauftragte jedoch nur solche Aufwendungen ersetzt verlangen, die er den Umständen nach für erforder...