BGH Beschluss v. - AnwZ (Brfg) 8/12

Gründe

I.

1 Die Klägerin war vom 30. März bis zum von der Beklagten bestellte Abwicklerin der Kanzlei der verstorbenen Rechtsanwältin M. . Die Beigeladene ist deren Tochter und Erbin. Mit Bescheid vom setzte die Beklagte die Vergütung der Klägerin auf 10.000 € netto (11.900 € brutto) fest. In der Begründung des Bescheides heißt es: "Diese Festsetzung ist eine Pauschalvergütung und umfasst alle Büro- und Personalkosten der Abwicklerin, die nicht gesondert festzusetzen sind."

2 Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid vom unter teilweiser Aufhebung abzuändern und festzustellen, dass die Festsetzung Büro- und Personalkosten der Abwicklerin nicht umfasst. Der Anwaltsgerichtshof hat die beantragte Feststellung getroffen und den Bescheid insoweit aufgehoben. Nunmehr beantragen die Beklagte und die Beigeladene die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

3 Die nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaften Anträge der Beklagten und der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung haben Erfolg. Die Berufungen sind zuzulassen, weil ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Anwaltsgerichtshof hat den eingangs zitierten Satz der Begründung des die Abwicklungsvergütung festsetzenden Bescheides als selbständig anfechtbare Nebenbestimmung angesehen. Dies dürfte so nicht zutreffen. Die "Nebenbestimmung" beschreibt, welche Leistungen durch die festgesetzte Vergütung abgegolten sein sollen, und kann wohl nicht aufgehoben werden, ohne den "Restbescheid" inhaltlich zu verändern.

III.

4 Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

5 Rechtsmittelbelehrung:

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Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
HAAAE-09614