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EuGH Urteil v. - C-506/09 P

Freier Warenverkehr - Mangelnde Sorgfalt der nationalen Zollbehörden kann zu einer den Erlass einer Zollschuld rechtfertigenden besonderen Lage führen

Instanzenzug:

Entscheidungsgründe:

1Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Portugiesische Republik die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 23. September 2009, Transnáutica/Kommission (T-385/05, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses die Entscheidung REM 05/2004 der Kommission vom für nichtig erklärt hat, mit der der Transnáutica - Transportes e Navegação SA die Erstattung und der Erlass bestimmter Einfuhrabgaben versagt wurden (im Folgenden: streitige Entscheidung).

Rechtlicher Rahmen

Externes gemeinschaftliches Versandverfahren

2Nach den Art. 37, 91 und 92 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1; im Folgenden: Zollkodex) können in die Europäische Gemeinschaft eingeführte Nichtgemeinschaftswaren, die, anstatt sofort den Einfuhrabgaben unterworfen zu werden, Gegenstand des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens sind, unter zollamtlicher Überwachung im Zollgebiet der Gemeinschaft befördert werden, wobei sie erst an der Zollstelle des Bestimmungsorts in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

3Wer das externe gemeinschaftliche Versandverfahren in Anspruch nimmt, ist nach der Definition im Zollkodex "Hauptverpflichteter". Er hat die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen (Art. 96 des Zollkodex). Diese Verpflichtungen enden zu dem Zeitpunkt, zu dem die Waren und das dazugehörige Dokument am Bestimmungsort der dortigen Zollstelle gestellt werden (Art. 92 des Zollkodex).

4Nach den Art. 341, 346, 348, 350, 356 und 358 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 (ABl. L 253, S. 1, im Folgenden: Durchführungsverordnung) sind die betreffenden Waren zunächst der Abgangszollstelle zusammen mit einer Versandanmeldung T1 zu gestellen. Die Abgangszollstelle bestimmt die Frist, innerhalb deren die Waren der Bestimmungszollstelle zu gestellen sind, versieht die Versandanmeldung T1 mit den entsprechenden Angaben, behält das für sie bestimmte Exemplar ein und händigt die übrigen Exemplare dem Hauptverpflichteten aus. Der Versandschein T1 muss die Waren bei der Beförderung begleiten. Nach der Gestellung der Waren vermerkt die Bestimmungszollstelle auf den ihr übermittelten Exemplaren des Versandscheins T1 das Ergebnis ihrer Prüfung und sendet unverzüglich eine Eingangsbescheinigung zurück. Aus den Art. 361 ff. der Durchführungsverordnung in der hier maßgeblichen Fassung geht hervor, dass eine Eingangsbescheinigung, die auf Antrag der Person, die die als "Exemplare Nr. 4 und Nr. 5" bezeichneten Exemplare der Versandanmeldung vorlegt, von der Bestimmungsstelle ausgestellt wird, über eine zentrale Stelle an die Abgangsstelle zurückzusenden ist.

5Die zollamtliche Überwachung, der die im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderten Waren unterliegen, endet, wenn die Waren insbesondere durch die Entrichtung des Einfuhrzolls in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden (Art. 37 Abs. 2 und Art. 79 des Zollkodex). Wenn Waren dieser Überwachung entzogen werden, entsteht unmittelbar die Einfuhrzollschuld (Art. 203 Abs. 1 und 2 des Zollkodex). Zollschuldner ist in diesem Fall neben der Person, die die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat, u. a. die Person, die die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergaben (Art. 203 Abs. 3 und Art. 213 des Zollkodex), d. h. der Hauptverpflichtete.

6Ist eine Sendung der Bestimmungsstelle nicht gestellt worden und kann der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden, so teilt die Abgangsstelle dies nach Art. 379 Abs. 1 der Durchführungsverordnung dem Hauptverpflichteten so schnell wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf des elften Monats nach dem Zeitpunkt der Registrierung der Versandanmeldung mit.

Gesamtsicherheit für den Zollschuldbetrag

7Nach Art. 94 Abs. 1 des Zollkodex hat der Hauptverpflichtete eine Sicherheit zu leisten, damit die Erfüllung der Zollschuld und die Zahlung der sonstigen Abgaben, die gegebenenfalls für die Waren entstehen, sichergestellt sind. Art. 191 des Zollkodex erläutert hierzu, dass die Zollbehörden auf Antrag des Zollschuldners oder der Person, die Zollschuldner werden kann, zulassen, dass für mehrere Vorgänge, bei denen eine Zollschuld entsteht oder entstehen kann, eine Gesamtsicherheit geleistet wird.

8Gemäß Art. 198 des Zollkodex verlangen die Zollbehörden, wenn sie feststellen, dass eine geleistete Sicherheit die fristgerechte Erfüllung der Zollschuld nicht oder nicht mehr sicher oder vollständig gewährleistet, vom Zollschuldner oder von der Person, die Zollschuldner werden kann, nach deren Wahl die Leistung einer zusätzlichen Sicherheit oder die Ersetzung der ursprünglichen Sicherheit durch eine neue.

9Art. 361 der Durchführungsverordnung sieht vor, dass der Betrag der Gesamtbürgschaft auf mindestens 30 % der zu entrichtenden Zölle und sonstigen Abgaben oder auf einen Betrag festgesetzt wird, der der Höhe der zu erhebenden Zölle und sonstigen Abgaben entspricht, wenn sie für das externe gemeinschaftliche Versandverfahren mit u. a. solchen Waren in Anspruch genommen werden soll, die in der Liste des Anhangs 53 aufgeführt sind, wozu Zigaretten und Alkohol gehören. In diesem Fall können die Zollbehörden die Gesamtbürgschaft auf 50 % der zu erhebenden Zölle und sonstigen Abgaben festlegen.

10Die Gesamtbürgschaft ist bei einer Stelle der Bürgschaftsleistung zu leisten, die die Bürgschaftssumme bestimmt, die Bürgschaftserklärung annimmt und dem Hauptverpflichteten die Bewilligung erteilt, im Rahmen der Bürgschaft Versandverfahren von jeder beliebigen Abgangsstelle aus durchzuführen. Zu diesem Zweck wird jeder Person, der eine Bewilligung erteilt worden ist, eine Bürgschaftsbescheinigung ausgestellt (Art. 362 der Durchführungsverordnung). Der Hauptverpflichtete benennt in eigener Verantwortung entweder anlässlich der Ausstellung der Bescheinigung oder jederzeit später während der Geltungsdauer der Bescheinigung auf deren Rückseite die Personen, die er ermächtigt hat, in seinem Namen Anmeldungen zum gemeinschaftlichen Versandverfahren zu unterzeichnen (Art. 363 der Durchführungsverordnung). Nach Art. 364 der Durchführungsverordnung gilt jede Person, die auf der Rückseite der einer Abgangsstelle vorgelegten Bürgschaftsbescheinigung eingetragen ist, als ermächtigter Vertreter des Hauptverpflichteten.

Erlass der Einfuhrabgaben

11Da der Antrag auf Erlass der Einfuhrabgaben am gestellt wurde, ist Kapitel 3 in Teil IV Titel IV der Durchführungsverordnung, das die besonderen Vorschriften zur Durchführung von Art. 239 des Zollkodex enthält, in der damals geltenden Fassung als maßgebliches Recht anzuwenden.

12In Art. 239 des Zollkodex heißt es:

"1. Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben können in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese Fälle

- werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt;

- ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen diese Bestimmung angewandt werden kann und welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind. Die Erstattung oder der Erlass kann von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

2. Die Erstattung oder der Erlass der Abgaben aus den in Absatz 1 genannten Gründen erfolgt auf Antrag; dieser ist ... bei der zuständigen Zollstelle zu stellen. ..."

Vorgeschichte des Rechtsstreits

13Die Transnáutica - Transportes e Navegação SA (im Folgenden: Transnáutica) ist eine portugiesische Transportgesellschaft, die in dem Zeitraum, in dem die streitigen zollpflichtigen Geschäfte im Rahmen des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens getätigt wurden, den Status eines zugelassenen Empfängers innehatte.

14Zwischen dem 14. April und dem stellte die Zollbehörde von Xabregas (Portugal) als Abgangszollstelle 68 Versandanmeldungen aus, in denen Transnáutica als Hauptverpflichtete aufgeführt war; diese Anmeldungen bezogen sich auf die Überführung in den freien Verkehr im Zollgebiet der Union im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren von 64 Sendungen Tabak und 4 Sendungen unvergällten Ethylalkohols bezogen. Einige der "Exemplare Nr. 5" der 68 Versandanmeldungen T1 wurden nie an die Abgangszollstelle zurückgesandt, während andere mit Stempel und Unterschrift - deren Unechtheit im Nachhinein festgestellt wurde - dort ankamen.

15Von August 1994 an erhielten die portugiesischen Behörden den Auftrag, bestimmte LKWs und die Bewegung der von diesen beförderten Waren zu überwachen, um den Ursprung der auf einigen der "Exemplare Nr. 5" der Versandscheine T1 angebrachten gefälschten Stempel zu ermitteln.

16Zwischen Januar 1995 und Januar 1996 übermittelten die portugiesischen Behörden Transnáutica Kopien der Versandscheine T1 und forderten sie zum einen auf, nachzuweisen, dass sie während des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens ordnungsgemäß und rechtmäßig gehandelt habe, und zum anderen, die entsprechenden Zollschulden zu begleichen, da sie als Hauptverpflichtete für die streitigen Versandanmeldungen benannt worden sei. Außerdem sei die Bürgschaftsbescheinigung auf den Namen dieser Gesellschaft ausgestellt worden.

17Mit Schreiben vom antwortete Transnáutica, dass sie von diesen Zigaretten und Ethylalkohol betreffenden, in ihrem Namen durchgeführten Versandverfahren keine Kenntnis gehabt habe. Erst aufgrund einer internen Untersuchung habe sie festgestellt, dass einer ihrer Angestellten betrügerisch gehandelt habe, indem er, ohne ihr Wissen, Versandscheine T1 für Schmuggelgeschäfte unterzeichnet habe.

18Der betreffende Angestellte wurde entlassen und danach im Dezember 1999 durch ein Urteil des Tribunal Criminal de Lisboa (Strafgericht Lissabon, Portugal) wegen fortgesetzten Vertrauensmissbrauchs verurteilt. Was Transnáutica betrifft, wurde das gegen sie eröffnete Strafverfahren im September 2005 mit der Begründung eingestellt, dass sie von den Machenschaften ihres Angestellten nichts gewusst habe und dass ihre Bevollmächtigten an dem fraglichen Betrug nicht beteiligt gewesen seien.

19Am 17. November 2003 beantragte Transnáutica die Erstattung und den Erlass der Zollschuld. Die portugiesische Regierung leitete diesen Antrag mit Schreiben vom gemäß Art. 906 ff. der Durchführungsverordnung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften weiter, die die genannte Gesellschaft mit Schreiben vom über ihre Absicht in Kenntnis setzte, ihren Antrag aufgrund einer Vorabprüfung der Akten abzulehnen. Transnáutica konnte am bei der Kommission Einsicht in die Akten nehmen und teilte dieser mit Schreiben vom selben Tag ihre Stellungnahme zu der erwähnten Absicht mit.

20Am 6. Juli 2005 erließ die Kommission gemäß Art. 907 der Durchführungsverordnung die streitige Entscheidung, die Transnáutica am darauffolgenden 12. August mit Schreiben des portugiesischen Ministeriums für Finanzen und öffentliche Verwaltung zugestellt wurde und in der der genannte Antrag mit der Begründung abgelehnt wurde, dass der Erlass und die Erstattung der Zollschuld nicht gerechtfertigt seien, da sich diese Gesellschaft nicht in einer unter Art. 239 des Zollkodex fallenden besonderen Lage befinde.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

21Mit Klageschrift, die am bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Transnáutica Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung und Verurteilung der Kommission in die Kosten.

22Transnáutica stützte ihre Klage auf fünf Klagegründe, nämlich erstens einen Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften, zweitens eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung bei der Anwendung von Art. 239 des Zollkodex, drittens eine unzureichende Begründung unter Verstoß gegen Art. 353 EG, viertens einen Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Verteidigungsrechte sowie fünftens einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

23Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Rahmen seiner Würdigung nur den dritten Teil des zweiten Klagegrundes geprüft hat, mit dem Transnáutica geltend machte, die portugiesischen Zollbehörden hätten gegen die ihnen in Bezug auf die Gesamtsicherheit, die sie zur Absicherung ihrer Versandanmeldungen geleistet habe, obliegenden Pflichten verstoßen.

24Das Gericht hat mit dem angefochtenen Urteil die streitige Entscheidung für nichtig erklärt und der Kommission die Kosten auferlegt.

25In Randnr. 44 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die Zollbehörden gemäß den Art. 191 und 198 des Zollkodex vom Hauptverpflichteten nach dessen Wahl die Leistung einer zusätzlichen Sicherheit oder die Ersetzung der ursprünglichen Sicherheit durch eine neue verlangen müssten, wenn sie feststellten, dass eine geleistete Sicherheit die fristgerechte Erfüllung der Zollschuld nicht oder nicht mehr sicher und vollständig gewährleiste.

26Hierzu hat das Gericht in Randnr 45 des angefochtenen Urteils ausgeführt:

"Das Handeln der und die Überwachung durch die zuständigen nationalen Zollbehörden sind nicht nur im Zeitpunkt der Ausstellung der Bürgschaftsbescheinigung wesentlich, sondern immer auch dann, wenn eine zur Absicherung mehrerer Versandverfahren bestimmte Gesamtsicherheit zur Durchführung oder Absicherung dieser Versandverfahren verwendet wird."

27In den Randnrn. 46 bis 48 des angefochtenen Urteils hat das Gericht den Sachverhalt im Hinblick auf die von Transnáutica geleistete Gesamtsicherheit geprüft und festgestellt, dass die Zollbehörden für die 68 fraglichen Versandscheine T1 eine unzureichende Sicherheit akzeptiert hätten. Das Gericht führt in der genannten Randnr. 48 aus:

"Es ist festzustellen, dass die portugiesischen Zollbehörden für die 68 fraglichen Versandscheine T1 eine unzureichende Sicherheit akzeptiert haben. Wie [Transnáutica] in der mündlichen Verhandlung ohne Widerspruch der Kommission geltend gemacht hat, sicherte die Gesamtsicherheit unter Berücksichtigung sämtlicher am selben Tag ausgestellter Versandscheine T1 nie mehr als 7,29 % der Zölle und sonstigen Abgaben ab. Prüft man hingegen jede Anmeldung einzeln, sicherte die Bürgschaftsbescheinigung nur bei drei der fraglichen Anmeldungen die Gesamtheit der zu entrichtenden Zölle ab. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass am selben Tag weitere Versandscheine T1 ohne angemessene Absicherung durch eine Sicherheit ausgestellt wurden."

28Das Gericht ist in Randnr. 49 des angefochtenen Urteils zu folgendem Schluss gelangt:

"Hätten die portugiesischen Zollbehörden im Zeitpunkt der Ausstellung der Versandscheine T1 überprüft, ob der Betrag der Zölle und anderen Abgaben, die für jede einzelne Ladung entstehen konnten, durch die von der Klägerin geleistete Gesamtsicherheit abgesichert waren, hätten die 68 Versandscheine T1 nicht ausgestellt werden können."

29In Randnr. 50 des angefochtenen Urteils hat das Gericht den Vortrag der Kommission zurückgewiesen, wonach zwischen der Entstehung der Zollschuld und der Annahme einer Bürgschaftsbescheinigung, die aufgrund ihres geringen Betrags ungültig sei, kein Kausalzusammenhang bestehe, und hat dann in derselben Randnummer festgestellt, dass "die Annahme - im Zeitpunkt der Ausstellung der Versandscheine T1 - einer zu geringen Sicherheit, deren Betrag offensichtlich nicht die Gesamtheit der zu entrichtenden Zölle und anderen Abgaben absichern konnte, einen Mangel im Verfahren zur Ausstellung der Versandscheine T1 dar[stellt]".

30In den Randnrn. 51 und 52 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Bedeutung der Gesamtsicherheit für den ordnungsgemäßen Ablauf des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens bestätigt. Hierzu hat es festgestellt, dass das Tätigwerden der zuständigen nationalen Zollbehörden bei der Ausstellung der Versandscheine T1 ein wesentlicher Verfahrensschritt sei, der die Möglichkeit biete, eventuelle Unregelmäßigkeiten aufzudecken.

31In den Randnrn. 54 und 55 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass Transnáutica ausreichende Vorkehrungen getroffen habe, um zu vermeiden, dass Versandverfahren mit hohen Werten unter Verwendung einer Gesamtsicherheit erfolgen könnten, und dass das Fehlen einer Überprüfung durch die Zollbehörden im grundlegenden Anfangsstadium des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens die Ausstellung von 68 nicht durch eine Bürgschaftsbescheinigung abgesicherter Versandscheine T1 und die Vornahme betrügerischer Handlungen ohne Wissen dieser Gesellschaft ermöglicht habe, die sämtliche Mechanismen eingerichtet habe, um Missbräuchen bei der Verwendung der Sicherheit vorzubeugen.

32In den Randnrn. 56 und 57 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Pflicht der Zollbehörden zur Beurteilung des Betrags der Sicherheit geprüft. In diesem Zusammenhang hat es festgestellt, dass die Kenntnis des Wirtschaftsteilnehmers und die Tatsache, dass Transnáutica niemals zuvor sensible Waren wie Tabak oder Ethylalkohol vertrieben habe, Umstände seien, die die erhöhte Aufmerksamkeit dieser Behörden hätten auf sich ziehen müssen und nicht, wie die Kommission geltend gemacht habe, eine Lockerung der Kontrollen gerechtfertigt hätten. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht in Randnr. 58 des angefochtenen Urteils ausgeführt:

"[Es widerspräche] dem Ziel der Billigkeitsklausel, die Art. 905 der Durchführungsverordnung zugrunde liegt, [Transnáutica] eine Zollschuld aufzubürden, die sich aus den Entscheidungen dieser Behörden im Zusammenhang mit der Verfolgung von Zuwiderhandlungen ergibt, da [Transnáutica] dadurch in eine besondere Lage gebracht würde, die nicht mehr unter das normale Geschäftsrisiko fiele, das mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs [vom ,] De Haan [C-61/98, Slg. 1999, I-5003], [Randnr. 53], und vom , Nordspedizionieri di Danielis Livio u. a./Kommission, C-62/05 P, Slg. 2007, I-8647, Randnr. 51, sowie Urteil des [des Gerichts vom ,] Hyper/Kommission [T-205/99, Slg. 2002, II-3141], [Randnr. 95])."

33Auf der Grundlage dieser Erwägungen hat das Gericht in den Randnrn. 59 bis 61 des angefochtenen Urteils Folgendes festgestellt:

"59 Somit beeinträchtigte die mangelnde Sorgfalt der portugiesischen Zollbehörden bei der Erfüllung ihrer Überprüfungsaufgabe, die der Ausstellung der Versandscheine T1 u. a. hinsichtlich der Festsetzung und der Überprüfung des Betrags der Gesamtsicherheit vorausgeht, das für das externe gemeinschaftliche Versandverfahren im Zollkodex und in der Durchführungsverordnung vorgesehene Kontrollsystem und beraubte [Transnáutica] folglich der konkreten Möglichkeit, den Betrug vor seiner Begehung zu entdecken.

60Diese mangelnde Sorgfalt liegt in der Verantwortung der portugiesischen Zollbehörden und bringt [Transnáutica] in eine besondere Lage, die nicht mehr unter das normale Geschäftsrisiko fällt, das mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden ist.

61Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Kommission, was den Verstoß gegen die Pflicht zur Überprüfung der Gültigkeit und des Betrags der Gesamtsicherheit durch die portugiesischen Zollbehörden betrifft, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie das Nichtvorliegen einer besonderen Lage in Bezug auf [Transnáutica] festgestellt hat."

Parallelverfahren zum Rechtsmittelverfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

34Gleichzeitig mit der Einlegung des vorliegenden Rechtsmittels hat die Portugiesische Republik beim Gericht nach Art. 123 der Verfahrensordnung des Gerichts Drittwiderspruchsklage gegen das angefochtene Urteil erhoben. Außerdem hat sie beim Gerichtshof beantragt, das Verfahren über das vorliegende Rechtsmittel bis zur Entscheidung des Gerichts über ihre Drittwiderspruchsklage auszusetzen.

35Mit Beschluss vom hat der Gerichtshof dem erwähnten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens stattgegeben. Das Gericht hat die Drittwiderspruchsklage mit Beschluss vom , Portugal/Transnáutica und Kommission (T-385/05 TO), abgewiesen.

36Die Portugiesische Republik beantragt,

- das angefochtene Urteil aufzuheben;

- Transnáutica die Kosten aufzuerlegen.

37Transnáutica beantragt,

- das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen;

- hilfsweise, das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen;

- der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

38Mit Schriftsatz, der am bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Königreich Spanien beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Portugiesischen Republik zugelassen zu werden. Durch Beschluss des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichtshofs vom wurde das Königreich Spanien als Streithelfer zum vorliegenden Verfahren zugelassen.

Zum Rechtsmittel

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

39Die Portugiesische Republik stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem sie einen Verstoß des Gerichts gegen Art. 239 des Zollkodex mit der Begründung rügt, dieses habe zu Unrecht festgestellt, dass eine besondere Lage gegeben sei, die die in dieser Vorschrift festgelegten Erstattungsvoraussetzungen erfülle. Dieser einzige Rechtsmittelgrund besteht aus drei Teilen, mit denen die Portugiesische Republik dem Gericht vorwirft, es habe

- gegen das Unionsrecht verstoßen, indem es entschieden habe, dass die portugiesischen Zollbehörden bei der Festsetzung und späteren Überprüfung der für die fraglichen Versandverfahren geleisteten Gesamtsicherheit Fehler begangen hätten;

- zu Unrecht entschieden, dass zwischen diesen Fehlern und der späteren Entstehung der Zollschuld aufgrund der Entziehung der Waren aus der zollamtlichen Überwachung ein Kausalzusammenhang bestehe;

- zu Unrecht entschieden, dass Transnáutica die notwendigen Vorkehrungen getroffen habe, um zu vermeiden, dass die Gesamtsicherheit in Versandverfahren über hohe Beträge verwendet werde.

40Nach Ansicht der Portugiesischen Republik ist davon auszugehen, dass die Gesamtsicherheit im vorliegenden Fall 1993 geleistet wurde, d. h. zu einem Zeitpunkt, zu dem die Durchführungsvorschriften zum Zollkodex noch nicht anwendbar gewesen seien, wie sich aus Art. 915 Abs. 2 der Durchführungsverordnung ergebe. Zu diesem Zeitpunkt sei der Betrag der Gesamtsicherheit nach den Bestimmungen des Art. 34b der Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften sowie Maßnahmen zur Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens (ABl. L 132, S. 1) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3712/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 (ABl. L 378, S. 15) geänderten Fassung festzustellen gewesen.

41Was die Überprüfung der Gesamtsicherheit betrifft, vertritt die Portugiesische Republik die Ansicht, das Gericht habe gegen das Unionsrecht verstoßen, indem es entschieden habe, dass die Zollbehörden die Pflicht hätten, zu überprüfen, dass die angebotene Gesamtsicherheit die geschuldeten Einfuhrabgaben absichere. Außerdem beanstandet dieser Mitgliedstaat die Feststellung des Gerichts, wonach die Zollbehörden nach dieser Überprüfung von Transnáutica aufgrund der Höhe der gegebenenfalls entstehenden Zollschuld eine Erhöhung der Sicherheit hätten verlangen müssen, was dieser Gesellschaft ermöglicht hätte, das betrügerische Verhalten ihres Angestellten aufzudecken.

42Die Portugiesische Republik macht geltend, Art. 198 des Zollkodex verpflichte die Zollbehörden lediglich, zu prüfen, ob der Betrag der gegebenenfalls geschuldeten Einfuhrabgaben höher sei als der Betrag der geleisteten Sicherheit. Das Gericht habe gegen das Unionsrecht verstoßen, indem es festgestellt habe, dass diese Vorschrift die Abgangszollstelle verpflichte, sich bei einem Versandverfahren davon zu überzeugen, dass die geleistete Gesamtsicherheit nicht nur den Betrag der genannten Zölle, sondern auch die anderen später gegebenenfalls fällig werdenden Abgaben absichere.

43Mit derselben Begründung macht die Portugiesische Republik im Rahmen des dritten Teils ihres einzigen Rechtsmittelgrundes geltend, dass die Annahme gerechtfertigt sei, dass die von Transnáutica ergriffenen Maßnahmen nicht verhindert hätten, dass ihr Angestellter durch Barhinterlegung eine zusätzlichen Sicherheit hätte leisten können, die die Absicherung der fraglichen Einfuhrzölle ermöglicht hätte, und folglich die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Versandverfahren hätte durchführen können.

44In ihrer Rechtsmittelbeantwortung macht Transnáutica an erster Stelle geltend, die von der Portugiesischen Republik vorgebrachten Rechtsmittelgründe seien offensichtlich unzulässig.

45Transnáutica vertritt die Ansicht, dass der Vortrag der Portugiesischen Republik zurückzuweisen sei, da diese zum einen keinen Nachweis dafür erbringe, dass das Gericht einen Fehler begangen habe, der zu einer Unrichtigkeit oder Verfälschung von Tatsachen geführt hätte, und dass es zum anderen dem Gerichtshof weder obliege, die bereits vom Gericht geprüften Tatsachen erneut zu prüfen, noch auf der Grundlage hypothetischer Erwägungen oder von nicht belegten Tatsachen über eine Rechtssache zu entscheiden. Außerdem werfe das Rechtsmittel keine Rechtsfragen auf.

46Hilfsweise macht Transnáutica geltend, dass, sollte der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass das Rechtsmittel nicht in vollem Umfang offensichtlich unzulässig sei, die von der Portugiesischen Republik geltend gemachten Rechtsmittelgründe jedenfalls als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen seien.

47Was die Fragen bezüglich der Festsetzung des Betrags der Gesamtsicherheit betrifft, vertritt Transnáutica die Ansicht, dass die Durchführungsverordnung entgegen der Behauptung der Portugiesischen Republik die fraglichen Versandanmeldungen T1, die zwischen dem 14. April und ausgestellt worden seien, erfasse, da die Durchführungsverordnung ab anwendbar gewesen sei.

48Außerdem vertritt Transnáutica die Ansicht, dass das Vorbringen der Portugiesischen Republik, wonach das Gericht seine Entscheidung auf den Umstand gestützt habe, dass die Sicherheit 100 % der Zollschuld hätte entsprechen müssen, als offensichtlich unbegründet anzusehen sei, da das angefochtene Urteil in Anbetracht des tatsächlich von den portugiesischen Behörden akzeptierten Betrags nicht anders ausgefallen wäre, wenn im vorliegenden Fall die Verordnung Nr. 1214/92 in der durch die Verordnung Nr. 3712/92 geänderten Fassung anwendbar gewesen wäre. Das fahrlässige Handeln dieser Behörden könne insoweit nicht bestritten werden.

49Was die Überprüfung der Gesamtsicherheit betrifft, stellt Transnáutica die Auslegung der Portugiesischen Republik, wonach die Pflicht zur Überprüfung einer solchen Garantie "jeder rechtlichen Grundlage entbehre", in Abrede.

50Hierzu macht Transnáutica geltend, die Gesamtsicherheit sei dazu bestimmt, die Zahlung der Zollschuld und der anderen gegebenenfalls hinsichtlich der im Versandverfahren befindlichen Waren entstehenden Abgaben sicherzustellen, so dass sie den Betrag der Zollschuld und nicht den Wert dieser Ware absichern müsse. Daher sei keine spezielle Rechtsvorschrift erforderlich, die die nationalen Zollbehörden zur Prüfung der genannten Gesamtsicherheit verpflichtete. Die Zollbehörden seien verpflichtet, sich zu vergewissern, dass die Bestellung einer Sicherheit die Zahlung der Schuld absichere, um jede Unregelmäßigkeit auszuschließen.

51Nach Ansicht von Transnáutica ist Art. 198 des Zollkodex im Licht des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit auszulegen, wonach die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Organe der Union ergebenden Verpflichtungen ergreifen. Folglich müssten die nationalen Zollbehörden selbst dann in der Lage sein, die Angemessenheit der Gesamtsicherheit zu überprüfen, wenn die Pflicht, diese zu überprüfen nicht ausdrücklich erwähnt sei. Fehlte es an einer solchen Überprüfung, wäre die Durchführung dieser Vorschrift nicht gewährleistet und würde der Grundsatz der Zusammenarbeit umgangen.

52Würde dem von der Portugiesischen Republik geltend gemachten Rechtsmittelgrund stattgegeben, liefe dies nach Ansicht von Transnáutica darauf hinaus, anzuerkennen, dass die Mitgliedstaaten nur dann verpflichtet seien, das Unionsrecht anzuwenden wenn eine Vorschrift ausdrücklich dazu verpflichte. Diese Auslegung hätte zur Folge, dass das System der Verteilung der Zuständigkeiten innerhalb der Union in Frage gestellt würde. Schon allein aus diesem Grund sei der Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

53Was schließlich den dritten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes betrifft, macht Transnáutica geltend, dass die Frage, welche nationalen Zollbehörden für die mangelnde Sorgfalt bei der Festsetzung und Überprüfung der Sicherheit verantwortlich seien, d. h. die portugiesischen oder die spanischen Zollbehörden oder gar diejenigen eines anderen Mitgliedstaats, in keinem Fall die Verantwortung von Transnáutica betreffe. Diese Teilrüge sei somit als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

54Das Königreich Spanien macht im Rahmen seiner Streithilfe geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es eine in den Art. 6 und 198 des Zollkodex vorgesehene verwaltungsrechtliche Befugnis, deren Ausübung in das Ermessen der Zollverwaltung gestellt sei, in eine dieser obliegende Pflicht umgewandelt habe, die sich auf die Entstehung der Zollschuld auswirke. Diese Auslegung sei nur in den Fällen möglich, in denen dies in der Rechtsvorschrift ausdrücklich bestimmt sei und diese ihre rechtlichen Auswirkungen auf die dem Verwaltungsunterworfenen obliegende Pflicht festlege.

55Nach Ansicht des Königreichs Spanien läuft die Umwandlung der Überprüfungsbefugnisse der Verwaltung in eine Pflicht, die sich auf die Entstehung der Zollschuld auswirkte, darauf hinaus, es zuzulassen, dass die Ausübung der auf die Verwaltung übertragenen Befugnisse auf den Grundsatz gegründet würde, dass jeder Rechtsakt des Abgabenschuldners im Voraus zu genehmigen wäre, was gegen den in den modernen Staaten vorherrschenden allgemeinen Grundsatz des geringsten Eingriffs verstieße, der auf der Vermutung beruhe, dass die Abgabenschuldner rechtskonform handelten.

56Außerdem führte die Durchführung des angefochtenen Urteils in Anbetracht dessen, dass jeder in Anwendung des Zollrechts vorgenommene Rechtsakt eines vorherigen Antrags des Betroffenen bedürfe, zu dem Schluss, dass jeder Betrug, mit Ausnahme von außergewöhnlichen Fällen wie die Verbringung von Waren in das Zollgebiet ohne Zollanmeldung, durch die Ausübung der auf die Zollbehörden übertragenen Überprüfungsbefugnis verhindert werden könnte. Folglich würde, wenn ein Betrug begangen würde, die Verwaltung dafür verantwortlich gemacht und derjenige, der den Betrug begangen hätte, müsste von den Abgaben befreit werden.

57Nach Ansicht des Königreichs Spanien ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung nach Art. 905 ff. der Durchführungsverordnung im Wesentlichen das Verhalten des Abgabepflichtigen im Hinblick auf die Umstände des der zollrechtlichen Zahlungspflicht zugrunde liegenden abgabenrechtlich relevanten Sachverhalts zu bewerten.

58Die Kommission weist in ihrer Rechtsmittelbeantwortung klarstellend darauf hin, dass sie zwar zu bestimmten, im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels vorgebrachten Argumenten habe Stellung nehmen wollen, sie aber aufgrund dessen, dass sie kein Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil eingelegt habe, zum Rechtsmittel der Portugiesischen Republik nicht Stellung nehmen möchte.

Würdigung durch den Gerichtshof

Zur Zulässigkeit

59Transnáutica hat eine Einrede der Unzulässigkeit mit der Begründung erhoben, die Portugiesische Republik beantrage, indem sie ihre Drittwiderspruchsklage und das vorliegende Rechtsmittel auf genau derselben Vortrag stütze, in Wirklichkeit unter Verstoß gegen Art. 256 AEUV die erneute Prüfung von Tatsachenfragen und nicht von Rechtsfragen.

60Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Portugiesische Republik das vorliegende Rechtsmittel zwar auf denselben Vortrag stützt wie die Drittwiderspruchsklage, die sie beim Gericht erhoben hat, jedoch reicht dieser Umstand für sich allein nicht aus, das Rechtsmittel als unzulässig anzusehen, ohne diesem Mitgliedstaat eine legitime Rechtsschutzmöglichkeit vorzuenthalten. Dies gilt umso mehr, als das Gericht im vorliegenden Fall der Drittwiderspruchsklage nicht stattgegeben und den Vortrag, auf den die Portugiesische Republik diese Klage stützte, nicht geprüft hat.

61Außerdem bezieht sich das Rechtsmittel der Portugiesischen Republik entgegen der Auffassung von Transnáutica nicht auf die vom Gericht vorgenommene Tatsachenprüfung, sondern betrifft dessen Feststellung, wonach die rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 239 des Zollkodex bei einem Sachverhalt wie dem der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegenden erfüllt seien. Diese Beurteilung des Gerichts kann der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , C.A.S./Kommission, C-204/07 P, Slg. 2008, I-6135, Randnr. 83).

62Somit ist die von Transnáutica erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Zur Begründetheit

63Die Portugiesische Republik wendet sich mit ihrem Rechtsmittel gegen die Feststellungen des Gerichts, wonach eine unter Art. 239 des Zollkodex fallende besondere Lage gegeben sei, wenn die Zollbehörden eines Mitgliedstaats Fehler bei der Festsetzung und der späteren Überprüfung des Betrags der für eine bestimmte Gesamtheit von Geschäften geleisteten Gesamtsicherheit begingen.

64Die Portugiesische Republik stützt ihr Rechtsmittel auf einen aus drei Teilen bestehenden Rechtsmittelgrund. Erstens macht sie geltend, die Feststellung des Gerichts, wonach die portugiesischen Zollbehörden bei der Festsetzung und der späteren Überprüfung des Betrags der Gesamtsicherheit Fehler begangen hätten, beruhe auf einer fehlerhaften Auslegung des Unionsrechts. Zweitens macht sie geltend, das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass zwischen diesen Fehlern und der nachfolgenden Entstehung der Zollschuld aufgrund der Entziehung der Waren aus der zollamtlichen Überwachung ein Kausalzusammenhang bestehe. Schließlich macht dieser Mitgliedstaat geltend, das Gericht habe zu Unrecht entschieden, Transnáutica habe sämtliche notwendigen Vorkehrungen getroffen, um zu vermeiden, dass die Gesamtsicherheit in Versandverfahren über hohe Beträge verwendet werde.

65Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 905 der Durchführungsverordnung, auf dessen Grundlage der Mitgliedstaat, zu dem die Zollbehörde gehört, die Kommission aufgefordert hat, gemäß den ihr übermittelten Informationen zu beurteilen, ob eine den Erlass der Abgaben rechtfertigende besondere Lage gegeben sei, eine allgemeine Billigkeitsklausel enthält, die eine außergewöhnliche Situation erfassen soll, in der sich der Anmelder möglicherweise im Vergleich zu anderen, die gleiche Tätigkeit ausübenden Wirtschaftsteilnehmern befindet, wenn die Zollbehörde angesichts der vorgebrachten Gründe nicht in der Lage war, selbst über den Abgabenerlass zu entscheiden (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 25. Februar 1999, Trans-Ex-Import, C-86/97, Slg. 1999, I-1041, Randnrn. 18 bis 21, und De Haan, Randnr. 52).

66Sodann ist zu beachten, dass die von der Portugiesischen Republik gegenüber der Argumentation des Gerichts erhobenen Einwände die verschiedenen tatsächlichen und rechtlichen Schritte der Prüfung betreffen, die das Gericht zu der Feststellung geführt hat, dass eine unter Art. 239 des Zollkodex fallende besondere Lage gegeben sei. Um die Begründetheit dieser Argumentation beurteilen zu können, ist es erforderlich, diese Schritte nacheinander zu prüfen.

67Vorab ist darauf hinzuweisen, wie dies auch das Gericht in Randnr. 43 des angefochtenen Urteils getan hat, dass Art. 94 des Zollkodex dem Hauptverpflichteten auferlegt, eine Sicherheit zu leisten, damit die Zahlung der Zollschuld und der sonstigen Abgaben, die gegebenenfalls für die Waren entstehen, gewährleistet ist. Aus den Art. 191 und 198 des Zollkodex geht außerdem hervor, dass es Aufgabe der Zollbehörden ist, eine angemessene Gesamtsicherheit festzusetzen und deren Bestellung zu überprüfen.

68Wie das Gericht in Randnr. 45 des angefochtenen Urteils zu Recht hervorgehoben hat, sind das Handeln der und die Überprüfung durch die zuständigen nationalen Zollbehörden nicht nur im Zeitpunkt der Ausstellung der Bürgschaftsbescheinigung wesentlich, sondern immer auch dann, wenn eine zur Absicherung mehrerer Versandverfahren bestimmte Gesamtsicherheit zur Durchführung oder Absicherung dieser Versandverfahren verwendet wird. Obgleich Art. 198 des Zollkodex keine formelle Verpflichtung enthält, die Angemessenheit der Gesamtsicherheit zu überprüfen, haben die zuständigen Zollbehörden insoweit gleichwohl alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie erkennen, dass zwischen dem Betrag der geleisteten Sicherheit und den Abgaben, die insgesamt für eine bestimmte Gesamtheit von Versandverfahren geschuldet werden, eine Abweichung besteht.

69Die Portugiesische Republik stellt den Umfang der durch Art. 198 des Zollkodex auferlegten Pflicht in Frage und vertritt die Auffassung, dass das Gericht diese Vorschrift zu eng ausgelegt habe, indem es den Zollbehörden eine erhöhte Sorgfaltspflicht bei der Überprüfung der Angemessenheit der Gesamtsicherheit auferlegt habe. Außerdem beanstandet sie die Feststellungen des Gerichts hinsichtlich der für die Berechnung dieser Gesamtsicherheit anwendbaren Rechtsvorschriften.

70Es ist darauf hinzuweisen, dass die Portugiesische Republik und die Kommission in ihren Erklärungen vor dem Gerichtshof widersprüchliche Auslegungen in Bezug auf die Fassung der auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbaren Rechtsvorschriften vorgebracht haben. Je nachdem, welche Fassung angewandt werde, erhalte man ein anderes Ergebnis - im Einzelnen einen Prozentsatz von 30 % oder 50 % -, was das Verhältnis zu den geschuldeten Abgaben betreffe, die die Gesamtsicherheit absichern solle.

71Insoweit ist hervorzuheben, dass, welches auch immer der von den im vorliegenden Rechtsstreit anwendbaren Rechtsvorschriften geforderte verhältnismäßige Betrag sein mag, die den Zollbehörden obliegende Sorgfaltspflicht unverändert bleibt. Außerdem ist darauf hinzuweisen dass das Gericht in Randnr. 48 des angefochtenen Urteils hervorgehoben hat, dass, "[w]ie [Transnáutica] in der mündlichen Verhandlung ohne Widerspruch der Kommission geltend gemacht hat, ... die Gesamtsicherheit unter Berücksichtigung sämtlicher am selben Tag ausgestellter Versandscheine T1 nie mehr als 7,29 % der Zölle und sonstigen Abgaben [absicherte]".

72Somit ist die Feststellung des Gerichts, wonach die von den Zollbehörden verlangte Sicherheit unangemessen gewesen sei, unabhängig von der Frage, ob die anwendbaren Rechtsvorschriften eine Gesamtsicherheit in Höhe von 30 % oder von 50 % der geschuldeten Abgaben verlangt, schlüssig. Der Umstand, dass die tatsächlich geleistete Gesamtsicherheit nie mehr als 7,29 % dieser Abgaben absicherte, während deren Betrag mindestens 30 % der genannten Abgaben hätte absichern müssen, rechtfertigt die in Randnr. 55 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung des Gerichts, wonach "das Fehlen einer Überprüfung durch die Zollbehörden im grundlegenden Anfangsstadium des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens die Ausstellung von 68 nicht durch eine Bürgschaftsbescheinigung abgesicherter Versandscheine T1 ... ermöglicht hat".

73Wie das Gericht in Randnr. 51 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden hat, "[ist] es für das Funktionieren dieses Systems wesentlich ..., dass die geleistete Sicherheit einen Betrag bildet, der ausreicht, um den Betrag der gegebenenfalls entstehenden Zollschuld mit 30 %, 50 % oder 100 %, je nach Art der beförderten Waren, abzusichern. Ein Fehler bei der Überprüfung der Sicherheit im Zeitpunkt der Ausstellung der Versandscheine T1 hat zweifellos Auswirkungen auf die Fähigkeit des Hauptverpflichteten, die Zahlung der gegebenenfalls entstehenden Zollschuld zu gewährleisten."

74Im Licht der vorstehenden Erwägungen sind die beiden anderen Teile des einzigen von der Portugiesischen Republik geltend gemachten Rechtsmittelgrundes zu prüfen. Die Portugiesische Republik beanstandet erstens die Ausführungen des Gerichts zum Kausalzusammenhang zwischen dem von den Zollbehörden begangenen Fehler, was die Festsetzung der Gesamtsicherheit betrifft, und der möglichen Entstehung einer aufgrund der Entziehung der Waren aus deren Überwachung entstehenden Zollschuld.

75Das Gericht hat nämlich in Randnr. 49 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass, "[h]ätten die portugiesischen Zollbehörden im Zeitpunkt der Ausstellung der Versandscheine T1 überprüft, ob der Betrag der Zölle und anderen Abgaben, die für jede einzelne Ladung entstehen konnten, durch die von der Klägerin geleistete Gesamtsicherheit abgesichert waren, ... die 68 Versandscheine T1 nicht [hätten] ausgestellt werden können". Diese Erwägungen finden ihre Begründung in dem Umstand, dass, hätten die genannten Behörden ihre Pflichten hinsichtlich der Berechnung des Betrags der zu leistenden Gesamtsicherheit erfüllt, die Gesamtheit der anschließend als betrügerisch bewerteten Geschäfte nie hätte vorgenommen werden können.

76Der so vom Gericht aufgezeigte Kausalzusammenhang betrifft nicht die fehlerhafte Berechnung des Betrags der Gesamtsicherheit und die Entstehung der Zollschuld, sondern vielmehr den Zusammenhang zwischen der fehlenden Wachsamkeit der genannten Behörden einerseits, die den Umstand zur Folge hatte, dass die Versandverfahren sämtlichen von den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen Überprüfungsmaßnahmen entgingen, und dem Vorliegen einer besonderen Lage andererseits. Anstatt zu bestimmen, ob zwischen dem den Betrag der Gesamtsicherheit betreffenden Berechnungsfehler und der Entstehung einer Zollschuld ein Kausalzusammenhang besteht, hat das Gericht geprüft, ob der dem Rechtsstreit zu Grunde liegende Sachverhalt eine unter Art. 239 des Zollkodex fallende "besondere Lage" darstellen kann.

77Ebenfalls im Licht dieser Erwägung ist zweitens der dritte Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes zu prüfen, den die Portugiesische Republik geltend macht. Die Portugiesische Republik beanstandet die Feststellung des Gerichts, wonach die von Transnáutica angewandten internen Verfahren es ermöglicht hätten, das betrügerische Geschäft und folglich die Entstehung der Zollschuld zu verhindern, wenn die Zollbehörden eine angemessene Gesamtsicherheit berechnet und deren Bestellung überprüft hätten.

78Insoweit genügt der Hinweis darauf, dass die Portugiesische Republik nichts vorgebracht hat, was den Schluss zuließe, dass das Gericht in Randnr. 52 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt hätte, dass, "[w]enn die portugiesischen Zollbehörden die Sicherheit aufgrund von deren unzureichendem Betrag abgelehnt und die Bestellung einer zusätzlichen Sicherheit verlangt hätten, ... nicht nur die fraglichen Versandscheine T1 nicht ausgestellt worden [wären], sondern [Transnáutica] zu Recht darauf hin[weist], dass sie die betrügerischen Machenschaften ihres Angestellten hätte erkennen können".

79Das Gericht hat somit weder einen Rechtsfehler begangen, noch ihm vorgelegte Beweismittel verfälscht, indem es in Randnr. 60 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass "[d]iese mangelnde Sorgfalt ... in der Verantwortung der portugiesischen Zollbehörden [liegt] und [Transnáutica] in eine besondere Lage [bringt], die nicht mehr unter das normale Geschäftsrisiko fällt, das mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden ist."

80Was das von der Portugiesischen Republik zur Stützung der erwähnten dritten Teilrüge vorgebrachte Argument bezüglich der Frage betrifft, wie sich der Angestellte von Transnáutica verhalten hätte, wenn die portugiesischen Zollbehörden ihn aufgefordert hätten, eine zusätzliche Sicherheit zu leisten, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Argument rein hypothetischer Natur ist.

81Nach alledem ist festzustellen, dass das Gericht unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles auf der Grundlage des ihm unterbreiteten Sachverhalts zu Recht und ohne Beweismittel verfälscht oder Rechtsfehler begangen zu haben befunden hat, dass die mangelnde Sorgfalt der genannten Behörden, die die Unwirksamkeit der von Transnáutica eingerichteten Überprüfungsmechanismen zur Folge hatte, zu einer unter Art. 239 des Zollkodex fallenden besonderen Lage geführt habe.

82Da keiner der drei Teile des einzigen von der Portugiesischen Republik geltend gemachten Rechtsmittelgrundes durchgreift, ist dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Kosten

83Nach Art. 69 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Art. 69 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

84Da die Portugiesischen Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag von Transnáutica die Kosten aufzuerlegen. Das Königreich Spanien, das dem vorliegenden Verfahren als Streithelfer beigetreten ist, trägt seine eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.

3. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

Fundstelle(n):
AAAAE-09505