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BGH Beschluss v. - 2 StR 83/12

Revision in Strafsachen: Formelle Anforderungen an eine Revisionsbegründungsschrift

Gesetze: § 244 StGB, § 345 Abs 2 StPO, § 349 Abs 1 StPO

Instanzenzug: LG Gießen Az: 405 Js 6841/11 - 7 KLs

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und ein bei der Tat verwendetes Messer eingezogen.

2Die hiergegen eingelegte Revision entspricht nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO und ist deshalb unzulässig im Sinne von § 349 Abs. 1 StPO. Aus der Fassung der Revisionsbegründungsschrift ergibt sich, dass der Rechtsanwalt nicht - wie nach ständiger Rechtsprechung erforderlich (vgl. nur BGH NStZ-RR 2002, 309; Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 345 Rn. 16 mwN) - die volle Verantwortung für ihren Inhalt übernommen hat. Vielmehr nehmen sämtliche Formulierungen sprachlich auf die Auffassung des Angeklagten Bezug ("Herr G.   rügt …", "möchte vortragen", "bleibt bei seiner Darstellung", "ist der Überzeugung"), und die Schrift enthält keine eigenständigen Ausführungen des unterzeichnenden Rechtsanwalts.

3Im Übrigen wäre das Rechtsmittel - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - auch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Ernemann                               Fischer                              Appl

                       Schmitt                                Krehl

Fundstelle(n):
HFR 2012 S. 914 Nr. 8
NJW 2012 S. 1748 Nr. 24
NJW 2012 S. 8 Nr. 22
RAAAE-09414