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Einkommensteuer; | Kindergeldanspruch eines heimatlosen Ausländers
(1) Der Kindergeldanspruch eines heimatlosen Ausländers richtet sich nach den für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften. Für den Kindergeldanspruch ist deshalb unerheblich, ob der heimatlose Ausländer im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist. (2) Feststellungen im Reiseausweis sind für die Beurteilung der Frage, ob eine Person ein heimatloser Ausländer ist, nicht bindend. Die Gerichte haben im finanzgerichtlichen Verfahren deshalb bei Anwendung des § 62 EStG selber die Eigenschaft einer Person als heimatloser Ausländer festzustellen (, rechtskräftig; EFG 2003, S. 785).