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Regelmäßige Arbeitsstätte | Neue BFH-Urteile
Einem Arbeitnehmer kann je Beschäftigungsverhältnis nur eine einzige regelmäßige Arbeitsstätte zugeordnet werden. Die Finanzverwaltung wendet diesen aus der Rechtsprechung abgeleiteten Grundsatz in allen offenen Fällen an . Arbeitnehmer ohne nachweisbaren qualitativen Tätigkeitsschwerpunkt im Unternehmen, einem Kunden o. Ä. haben demnach gar keine regelmäßige Arbeitsstätte. Der BFH hat in zwei weiteren Urteilen vom diesen Grundsatz bestätigt:
[i]BereitschaftsdienstEin städtischer Feuerwehrmann, der Fahrer eines Notarztfahrzeuges eines nicht städtischen Krankenhauses ist, hat in seinem Dienstzimmer in diesem Krankenhaus keine regelmäßige Arbeitsstätte. Folge: Bereitschaftsdienst als Auswärtstätigkeit mit Verpflegungsmehraufwendungen .
[i]Kein Tätigkeitsort mit zentraler BedeutungEin Rettungsassisten...