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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 6 K 2147/10 H EFG 2012 S. 1172 Nr. 12

Gesetze: EStG § 22 Nr. 3, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 9, EStG § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, EStG § 50 a Abs. 5 Satz 5, KStG § 2 Nr. 1, KStG § 8 Abs. 1 Satz 1, EStDV § 73 g, AO § 191

Haftung für Abzugsteuer – Einkünfte aus der Nutzung beweglicher Sachen i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG – Weitervermietung von LKW durch inländische Spedition

Leitsatz

  1. Das Tatbestandsmerkmal der Nutzung beweglicher Sachen im Inland im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist dahin auszulegen, dass jegliche Verwendung der Sache im Sinne der Ausübung von Eigentümerbefugnissen erfasst wird.

  2. Abzugssteuerpflichtige Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG i.V.m. § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG sind daher auch von einer beschränkt steuerpflichtigen Liechtensteiner Gesellschaft vereinnahmte Vergütungen für die Überlassung von Sattelzugmaschinen an eine inländische Spedition, die die LKW ihrerseits im Rahmen ihres Speditionsgeschäftes an ihre im Inland ansässigen selbständigen Frachtführer weitervermietet.

  3. Ohne Bedeutung ist, dass die Sattelzugmaschinen überwiegend im Ausland unterwegs waren.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 6 Nr. 33
DStRE 2012 S. 1311 Nr. 21
EFG 2012 S. 1172 Nr. 12
IStR 2012 S. 7 Nr. 19
StBW 2012 S. 490 Nr. 11
OAAAE-09360

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 07.02.2012 - 6 K 2147/10 H

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