Verkauf einer Forderung mit Besserungsabrede – Schenkungsteuerfestsetzung bei verdeckter Gewinnausschüttung
Leitsatz
Die Schenkung einer zum Verkehrswert erworbenen Forderung, hinsichtlich derer eine Besserungsabrede getroffen wurde, ist
ausgeführt, sobald der Besserungsfall eingetreten ist.
Wird die mit der Besserungsabrede versehene Forderung an einen mittelbar beteiligten Gesellschafter verkauft, führt der nachträgliche
Eintritt des Besserungsfalls nicht zu einer durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Leistung an diesen Gesellschafter,
da sie ausschließlich in Erfüllung des abgeschlossenen Kaufvertrags erfolgt.
Die mögliche Qualifikation des Forderungsverkaufs als verdeckte Gewinnausschüttung stellt die Rechtmäßigkeit der Festsetzung
der Schenkungsteuer nicht in Frage.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 10 Nr. 6 DStRE 2013 S. 290 Nr. 5 EFG 2012 S. 952 Nr. 10 ErbBstg 2012 S. 179 Nr. 8 ErbStB 2012 S. 205 Nr. 7 UVR 2013 S. 41 Nr. 2 Ubg 2013 S. 267 Nr. 4 HAAAE-09358
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 24.08.2011 - 4 K 1027/11 Erb
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