Kommunale Zuwendungen an einen Verein, der herrenlose Tiere in
das von ihm betriebene Tierheim aufnimmt, als nicht steuerbare Zuschüsse
Leitsatz
1. Erbringt ein Unternehmer in
Erfüllung eines gegenseitigen Vertrages mit einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts Leistungen gegen Entgelt, ist grundsätzlich von einem
steuerbaren Leistungsaustausch auszugehen. Leistungen, die ein eingetragener
Verein (e. V.) von einer Gemeinde im Zusammenhang mit Tätigkeiten erhält, die
er in Erfüllung seines satzungsmäßigen Zwecks ausübt, sind hingegen nicht
steuerbare „echte”) Zuschüsse.
2. An der Einwohnerzahl bemessene,
jährlich neu zu beantragende Zuwendungen einer Gemeinde an einen e. V., der ein
Tierheim betreibt, in das er entsprechend seinem satzungsmäßigen Zweck im
Gemeindegebiet aufgefundene herrenlose Tiere aufnimmt, sind keine Entgelte für
eine steuerpflichtige Leistung.
Fundstelle(n): UStB 2012 S. 193 Nr. 7 XAAAE-09357
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Sächsisches FG, Urteil v. 25.01.2012 - 8 K 1937/06
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