Werbungskostenabzug für erstmalige Berufsausbildung
Leitsatz
Die Aufwendungen für die – nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindende – erstmalige Ausbildung zum Berufspiloten
sind unter Geltung der §§ 9 Abs. 6 und 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG vom in den Veranlagungszeiträumen 2005
bis 2007 nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abzugsfähig.
Die Einführung von § 9 Abs. 6 und § 12 Nr. 5 EStG durch das BeitrRLUmsG vom mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum
2004 verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Verbot, rückwirkende Gesetze zu erlassen. Diese Regelungen sind auch inhaltlich
verfassungsgemäß.
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 6 Nr. 30 DStRE 2012 S. 1046 Nr. 17 EFG 2012 S. 686 Nr. 8 KÖSDI 2012 S. 17919 Nr. 6 StBW 2012 S. 488 Nr. 11 PAAAE-09351
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 14.12.2011 - 14 K 4407/10 F