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Körperschaftsteuer | Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8a Abs. 2 dritte Alternative KStG 2002
Nach dem ist es ernstlich zweifelhaft, ob § 8a Abs. 2 dritte Alternative KStG 2002 n. F. jedenfalls insoweit verfassungsrechtlichen Anforderungen standhält, als dadurch nicht nur sog. Back-to-back-Finanzierungen, sondern auch übliche Fremdfinanzierungen von Kapitalgesellschaften bei Banken erfasst und damit die entsprechenden Zinsaufwendungen der Betriebsausgabenabzugsbeschränkung der sog. Zinsschranke unterworfen werden.