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BFH 22.12.2011 III R 69/09, NWB 20/2012 S. 1643

Einkommensteuer | Einkünftebegriff in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Erzielt ein Kind Gewinneinkünfte i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG, sind diese auch im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht nach dem Zuflussprinzip zu erfassen, soweit sich aus den Regeln über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1 oder § 5 EStG) ein abweichender Realisationszeitpunkt ergibt. (2) Ein gewerblicher Veräußerungsgewinn, der nach § 16 Abs. 2 Satz 2 EStG aufgrund des Veräußerungszeitpunkts im laufenden Veranlagungszeitraum zu erfassen ist, muss nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes für das laufende Kalenderjahr auch dann berücksichtigt werden, wenn er dem Kind tatsächlich erst nach dem laufenden Kalenderjahr zufließt.

Anmerkung:

Zu diesem zur Auslegung des Begriffs der Einkünfte konsequenten Urteil bleibt nur anzumerken, dass derartige Gestaltunge...

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