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Prozesskostenhilfe | Glaubhaftmachung der Verhältnisse
Mit hat der BFH entschieden, dass einem Kläger keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, wenn er die Anfrage des Gerichts zu seinem Grundvermögen ungenügend beantwortet hat.
Nach § 142 FGO i. V. mit § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist der Antragsteller verpflichtet, Fragen des Gerichts über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fristgerecht erschöpfend zu beantworteten. Auf eine entsprechende Nachfrage des Gerichts muss deshalb nicht nur die Grundstücksgröße, die Art der Bebauung, sondern auch die Möglichkeit einer Beleihung sowie der Einheits- und Brandversicherungswert mitgeteilt werden. Vermutungen des Prozessbevollmächtigten hierzu genügen allerdings nicht. Vielmehr sind Informationen vonseiten des Antragstellers erforderlich.