Steuerlicher Spendenabzug
(§ 10b EStG);
Verwendung der verbindlichen Muster für
Zuwendungsbestätigungen nach dem (
BStBl 2011 I
S. 623;
ESt-Kartei SH zu
§ 10b EStG, Karte 3.14.6.1)
Nach § 50 Absatz 1 EStDV dürfen Zuwendungen im Sinne der §§ 10b und 34g EStG nur abgezogen werden, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, die der Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat.
Die Zuwendungsbestätigungen sind entsprechend den Ausführungen im o. a. BMF-Schreiben zu aktualisieren. Es ist nicht zu beanstanden, wenn nicht aktualisierte Zuwendungsbestätigungen noch bis zum ausgestellt wurden.
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein v. - ESt-Kurzinfo 2012/11
Fundstelle(n):
FAAAE-09094