Umfang der
Steuerbefreiung nach §§ 19a, 8 Abs. 2 S. 9
EStG
Leitsatz
1) § 8 Abs. 2 S. 9
EStG ist auf den Bezug von Gratisaktien
anwendbar, auch wenn diese zugleich von der Freibetragsregelung des
§ 19a Abs. 1 EStG
erfasst werden.
2) "Vorteil" im Sinne des
§ 19a Abs. 1 EStG ist
nur der Wert der unentgeltlich oder verbilligt überlassenen
Vermögensbeteiligungen; entgeltlich erworbene Vermögensbeteiligungen sind nicht
einzubeziehen.
3) Auch die wegen § 8 Abs. 2 S. 9
EStG nicht zu versteuernden
Gratisvermögensbeteiligungen sind in die Ermittlung des Freibetrages nach
§ 19a Abs. 1 EStG
einzubeziehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2012 S. 994 Nr. 16 EFG 2012 S. 1042 Nr. 11 ErbStB 2012 S. 263 Nr. 9 MAAAE-08970
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