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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 4 K 1130/10 EFG 2012 S. 1187 Nr. 12

Gesetze: KStG § 37 Abs. 3, KStG § 8b Abs. 1, EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a

Nachversteuerung nach § 37 Abs. 3 KStG bei Abtretung des Dividendenanspruchs durch den Anteilseigner

Leitsatz

  1. Bei Ausschüttungen nach entgeltlicher Veräußerung des Dividendenanspruchs an einen Dritten ist eine Nachversteuerung nach § 37 Abs. 3 KStG durchzuführen, wenn der Erwerber lediglich als Finanzierungsgesellschaft auftritt, die den Dividendenanspruch vorfinanziert.

  2. Für die Entstehung der Nachsteuer nach § 37 Abs. 3 S. 1 KStG ist es aus steuersystematischen Gründen nicht von Belang, dass sich die Besteuerung bei der Anteilseignerin im Einzelfall nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG (in der Fassung der Streitjahre), sondern wegen der Vereinnahmung nur eines Kaufpreises aus Anlass der Abtretung des Dividendenanspruchs vor Fassung des Ausschüttungsbeschlusses nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG richtet.

  3. An wen die Körperschaft die Gewinnausschüttung auf Anweisung des Anteilseigners auszahlt spielt für die Auslösung der Nachversteuerung nach § 37 Abs. 3 KStG keine Rolle.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 1187 Nr. 12
RAAAE-08964

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 16.02.2012 - 4 K 1130/10

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