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FG München Urteil v. - 3 K 1296/11 EFG 2012 S. 1502 Nr. 15

Gesetze: UStG 1999 § 3 Abs. 6 S. 5UStG 1999 § 3 Abs. 6 S. 6UStG 1999 § 3 Abs. 6 S. 1UStG 1999 § 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 UStG 1999§ 6a Abs. 3 S. 2 UStG 1999§ 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG 1999§ 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG 1999 § 4 Nr. 1 Buchst. b EWGRL 388/77 Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabsatz 1UStDV § 17cUStDV § 17a

Zuordnung der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung in einem Reihengeschäft bei Versendung

Leitsatz

1. Die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in einem Reihengeschäft kann nicht der ersten Lieferung zugeordnet werden, wenn die Versendung von den zweiten Abnehmern beauftragt oder selbst durchgeführt worden ist.

2. Im Fall der Beauftragung der Versendung durch den zweiten Abnehmer findet auch die Verschaffung der Verfügungsmacht i. d. R. im Mitgliedstaat der ersten Lieferung mit der Übergabe an den Frachtführer statt. In diesem Fall kann die innergemeinschaftliche Beförderung nicht mehr dieser ersten Lieferung zugerechnet werden, denn die zweite Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, findet ebenfalls im Mitgliedstaat der ersten Lieferung statt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 2209 Nr. 36
DStR 2013 S. 8 Nr. 3
DStRE 2013 S. 363 Nr. 6
EFG 2012 S. 1502 Nr. 15
NWB-Eilnachricht Nr. 21/2012 S. 1723
PIStB 2012 S. 200 Nr. 8
UStB 2012 S. 152 Nr. 6
Ubg 2013 S. 264 Nr. 4
GAAAE-08959

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FG München, Urteil v. 08.02.2012 - 3 K 1296/11

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