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StuB 9/2012 S. 372

Umsatzsteuer | Steuerbefreiung für individualpädagogische Maßnahmen

Das BMF hat klargestellt, dass die Betriebserlaubnis einer Jugendhilfeeinrichtung unter bestimmten Voraussetzungen auch für Unternehmer gilt, die in deren Auftrag eine sonstige Wohnform betreiben, in der Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft erhalten ( NWB GAAAE-06399).

Hintergrund

Nach § 4 Nr. 25 Satz 1 UStG sind die Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII und die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII umsatzsteuerfrei, wenn sie von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder von einer anderen Einrichtung mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter sind u. a. Einrichtungen, soweit sie für ihre Leistungen eine im SGB VIII geforderte Erlaubnis besitzen (§ 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG).

Die Betriebserlaubnis, die einer Jugendhilfeeinrichtung nach § 45 SGB VIII ertei...

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