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StuB 9/2012 S. 375

Fiktives Vergleichseinkommen im Restschuldbefreiungsverfahren

Ein selbständig tätiger Insolvenzschuldner ist verpflichtet, seine Insolvenzgläubiger während der Wohlverhaltensperiode durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, als ob er ein angemessenes abhängiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen wäre. Eine Begleichung des fiktiven Vergleichseinkommens hat dabei mangels gesetzlich vorgeschriebener Zahlungstermine zwingend erst zum Ende der Wohlverhaltensperiode zu erfolgen. Erst dann bestimmt sich auch, ob dem Schuldner wegen einer Verletzung dieser Obliegenheit die Restschuldbefreiung zu versagen ist. Zur Auskunft über die Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit oder zur Vorlage von betriebswirtschaftlichen Auswertungen ist der Schuldner dabei nicht verpflichtet ().

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