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Aufteilung der Pflegezeit unzulässig
Beschäftigte in Betrieben, in denen der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, sind auf Antrag von der Arbeit vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG). Die Pflegezeit beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen bislang höchstens sechs Monate (§ 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG). Sie gibt dem Arbeitnehmer jedoch nur ein einmaliges Gestaltungsrecht, das er durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber ausübt. Mit der erstmaligen Inanspruchnahme von Pflegezeit ist dieses Recht erloschen. Dies gilt auch, wenn die genommene Pflegezeit die Höchstdauer von sechs Monaten unterschreitet. Diese kann nicht in „Tranchen” genommen werden ( NWB QAAAE-03649).