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Gewinnerhöhung durch Rangrücktritt? – BFH erweckt § 5 Abs. 2a EStG zum Leben
Anmerkungen zum
Nach allgemeinem Verständnis führt ein Rangrücktritt nicht zum Wegfall der Verbindlichkeit. Dieser Auffassung erteilt nun der BFH mit seinem Urteil vom eine Absage und gelangt in bestimmten Fallgestaltungen zu einer gewinnerhöhenden Auflösung der Verbindlichkeit aufgrund des Rechtsgedankens des § 5 Abs. 2a EStG. Das Urteil kann erhebliche steuerliche Folgen haben und Handlungsbedarf auslösen.
Wie wird § 5 Abs. 2a EStG durch den BFH ausgelegt?
Was gilt bei einem Rangrücktritt, bei dem auf eine Tilgung aus sonstigem Vermögen verzichtet wird?
Was ist bei Rangrücktrittsvereinbarungen zu beachten?
I. Sachverhalt
[i]Hoffmann, Rangrücktritt = Forderungsverzicht?, StuB 2012 S. 209 NWB YAAAE-04478 Kratzsch, Unzulässige Passivierung bei Rangrücktritt, KSR 4/2012 S. 3 NWB RAAAE-05970 Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 3. Aufl., Herne 2012, § 246 NWB JAAAD-97096B war Alleingesellschafter einer GmbH und gewährte der GmbH in den Jahren 1995 und 1996 zwei Darlehen mit einem Gesamtkreditrahmen von bis zu 19 Mio DM. Zugleich vereinbarten B und die GmbH bei beiden Darlehen jeweils einen Rangrücktritt mit folgendem Inhalt:
„Im Falle des Eintritts einer Überschuldung der GmbH tritt die sich aus dem jeweiligen Saldo des Darlehens-Verrechnungskontos ergebende Forderung des B...