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BFH | Spanische Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
(1) Bei Einkünften aus einem in Spanien belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb wird nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ee DBA Spanien die spanische Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet. (2) Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb fällt nach dem DBA Spanien nicht unter den Begriff des Unternehmens und kann damit keine Betriebsstätte begründen.
[i]Engel/Hilbert, IWB 9/2012 S. 316 Deutschland als Wohnsitzstaat vermeidet die Doppelbesteuerung für Einkünfte aus in Spanien belegenem unbeweglichen Vermögen durch Steueranrechnung; zur Steuerfreistellung kommt es dann, wenn dieses Vermögen zu einer in Spanien belegenen Betriebsstätte gehört. Der Begriff der Betriebsstätte im Methodenartikel knüpft an die Definition der Betriebsstätte in Art. 5 DBA Spanien an. Nach Art. 5 Abs. 1 DBA Spanien bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte” eine „feste Geschäftse...