Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung voll absetzbar?
[i]Az. beim BVerfG: 2 BvR 598/12Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. (BDL) weist darauf hin, dass hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG (Az.: 2 BvR 598/12) eingelegt wurde.
[i]Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nur beschränkt abzugsfähigDer Gesetzgeber hat mit Einführung des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung bestimmt, dass ab dem Jahr 2010 geleistete Beiträge zur (Basis-)Kranken- und Pflegeversicherung in vollem Umfang als Sonderausgaben berücksichtigt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 i. V. mit Abs. 4 EStG). Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind dagegen im Rahmen der neuen Berechnungsmethode nur beschränkt abzugsfähig. Hierzu hat der Gesetzgeber – zusammen mit den Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung – ein erhöhtes Abzugsvolumen eingeführt (1.900 €/2.800 €). Das Abzugsvolumen steht dabei primär für die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung zur Verfügung. Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen (u. a. die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung) werden nur berücksichtigt, soweit das Abzugsvolumen durch diese noch nicht aufgebraucht ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a i. V. mit Abs. 4 EStG)....