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Einkommensteuer | Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags nach Abschluss der begünstigten Investition
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Ob eine „künftige” Anschaffung i. S. des § 7g EStG gegeben ist, ist aus der Sicht am Ende des Gewinnermittlungszeitraums zu beurteilen, für den der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wird. (2) Das Wahlrecht gem. § 7g EStG kann noch nach Einlegung des Einspruchs ausgeübt werden. (3) Schafft der Steuerpflichtige ein Wirtschaftsgut an, bevor er dafür mit seiner Steuererklärung oder mit einem nachfolgenden Einspruch einen Investitionsabzugsbetrag geltend macht, ist es nicht erforderlich, dass er im Zeitpunkt der Anschaffung die Absicht hatte, den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch zu nehmen.