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Einkommensteuer | Eingeschränkter Schuldzinsenabzug auch bei Erstausstattung mit Umlaufvermögen
Mit hat der BFH nochmals verdeutlicht, dass Schuldzinsen, die im Rahmen einer langfristigen Finanzierung der Anschaffungskosten von Umlaufvermögen bei Unternehmensgründung (hier: Erstausstattung des Warenlagers einer Apotheke) angefallen sind, aufgrund von Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG gekürzt werden dürfen.
Nach § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG ist das Anlagevermögen im Verhältnis zum Umlaufvermögen beim Schuldzinsenabzug privilegiert. Aus Sicht des BFH bestehen hiergegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken und zwar auch dann nicht, wenn Umlaufvermögen anlässlich der Betriebseröffnung angeschafft wird. Denn auch diese Wirtschaftsgüter sind zum alsbaldigen Verkauf bestimmt, und die investierten Gelder werden zeitnah [i]Wagner, NWB 8/2012 S. 670wieder frei (s. auch , BStBl 2011 II S. 753)....