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Werbungskostenabzug bei Auslandsgruppenreise
Mangelnde Aufteilungsmöglichkeit verhindert steuerliche Berücksichtigung insgesamt
Der BFH hat den Werbungskostenabzug für die Teilnahme an zwei Auslandsgruppenreisen einer Lehrerin wegen mangelnder Aufteilungsmöglichkeit vollständig versagt.
Sachverhalt
Die Klägerin nahm als Lehrerin für die Fächer Mathematik, Geographie, Biologie und Kunst/Keramik an zwei Auslandsgruppenreisen nach China und Frankreich teil. Sie machte dafür Werbungskosten (6 000 € für die China- und 1 000 € für die Frankreichreise) geltend. Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug mangels beruflicher Veranlassung der Aufwendungen vollständig ab. Die dagegen eingelegte Klage blieb vor dem Finanzgericht und dem BFH erfolglos.
Werbungskostenabzug nur bei beruflicher Veranlassung
Aufwendungen für eine der beruflichen Fortbildung dienende Reise sind nach Ansicht des BFH nur bei beruflicher Veranlassung als Werbungskosten abziehbar. Auch nach dem Beschluss des Großen Senats des (BStBl 2010 II S. 672) setzt der Abzug von Reisekosten als Werbungskosten voraus, dass die Reise (nahezu) ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Dies ist zu bejahen, wenn ein unmittelbarer beruflicher Anlass besteht (z. B. Aufsuchen eines Geschäftsfreundes, Halten eines ...