1. Das Vorliegen der drei Tatbestandsvoraussetzungen in § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG (noch erforderliche Ermittlungen, Erheblichkeit der Ermittlungen und Sachdienlichkeit der Zurückverweisung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten) ist vom Rechtsmittelgericht uneingeschränkt überprüfbar, die Ermessensausübung jedoch nur auf Ermessensfehler.
2. Bei der Auslegung und Anwendung von § 131 Abs. 5 SGG ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dieser Regelung - ähnlich der des § 159 SGG - um eine Vorschrift mit Ausnahmecharakter handelt, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen eng auszulegen und auf besonders gelagerte Fälle beschränkt sind.
3. Die Regelung in § 131 Abs. 5 SGG dient - ebenso wie die Regelung in § 159 SGG - nicht dazu, dem jeweils vorherigen Entscheidungsträger das eigene Verständnis von ausreichender Sachverhaltsaufklärung als verbindlich vorzuschreiben, sondern vielmehr dazu, in Ausnahmefällen bei Unterschreitung der an eine Sachaufklärung zu stellenden Mindestanforderungen eine erneute Entscheidung des vorhergehenden Entscheidungsträgers unter Durchführung weiterer (oder im Einzelfall sogar erstmaliger) Ermittlungen zu erwirken.
4. Gesichtspunkte für die Sachdienlichkeit einer Zurückverweisung zur weiteren Sachaufklärung sind dann gegeben, wenn die Verwaltung ihre Aufgabe, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, nicht wahrgenommen, sondern im Sinne eines Ermittlungsausfalles unterlassen hat, das heißt wenn keine für die Beurteilung des Streitgegenstandes verwertbare Ermittlung vorliegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAE-08761
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LSG Chemnitz, Urteil v. 15.12.2011 - L 3 AS 619/10
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