BGH Beschluss v. - 2 StR 19/12

Gründe

1 Der Senat hat mit Beschluss vom die Revision des Angeklagten gegen das nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen am zugestellten Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz des Verteidigers vom erhobene Gegenvorstellung, mit welcher eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sowie die Nichtbeachtung des Revisionsvorbringens geltend gemacht wird. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

2 Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (; vom - 3 StR 579/87, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2; BGH StraFo 2011, 218).

3 Als Antrag nach § 356a StPO ist der Rechtsbehelf wegen Verfristung gemäß § 356a Satz 2 StPO unzulässig. Der Senat kann daher offen lassen, ob auch eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 356a StPO in dem dort für die Anhörungsrüge geregelten Verfahren geltend gemacht werden kann (vgl. ; vom , StraFo 2011, 218).

Fundstelle(n):
LAAAE-08700