BGH Beschluss v. - IX ZA 106/11

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an die Schuldnerin als Gesellschaft mit beschränkter Haftung scheitert, ohne dass es einer Prüfung der Erfolgsaussichten des beabsichtigten Rechtsmittels bedarf, bereits an der Regelung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO.

2 Diese Vorschrift knüpft die Gewährung von Prozesskostenhilfe für juristische Personen und parteifähige Vereinigungen an das spezielle Erfordernis, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Der Anwendungsbereich der Vorschrift beschränkt sich mithin auf Sachverhalte, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen können (, WM 2011, 807 Rn. 7 ff). Eine solche Gestaltung ist im Streitfall ersichtlich nicht gegeben.

Fundstelle(n):
YAAAE-08658