Vergnügungssteuersatzerhöhung ab dem für Geldspielgeräte in Bremen nicht verfassungswidrig
Leitsatz
1. Die in Bremen mit Wirkung ab dem durch das Gesetz zur Änderung des Vergnügungssteuergesetzes vom (Gesetzblatt
der Freien Hansestadt Bremen v. , 79) festgelegte Erhöhung des Steuersatzes für Geldspielgeräte von bislang 10 v.H.
des Einspielergebnisses auf nunmehr 20 v.H. ist nicht verfassungswidrig und hat auch in Verbindung mit der Erhebung von Umsatzsteuer
i.H.v. 19 v.H. keine erdrosselnde Wirkung.
2. Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das negative Einspielergebnis eines Gerätes gem. § 3 Abs. 6
Satz 3 des Bremischen Vergnügungssteuergesetzes mit dem Wert 0,– EUR anzusetzen ist, also nicht mit positiven Einspielergebnissen
anderer Geräte des Automatenaufstellers verrechnet werden kann, und dass ferner die Umsatzsteuer bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage
für die Vergnügungsteuer nicht herauszurechnen ist.
3. Die Bremische Vergnügungssteuer auf Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit ist eine Aufwandsteuer i.S.
des Art. 105 Abs. 2a GG und bundesgesetzlich geregelten Steuern, z.B. der Umsatzsteuer, nicht gleichartig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1408 Nr. 14 JAAAE-08543
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