Ernstliche Zweifel an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Besteuerung von im Veranlagungszeitraum 2009 zugeflossenen
Erstattungszinsen nach § 233a AO als steuerbare Kapitaleinnahmen
Leitsatz
1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die gesetzlichen Neuregelungen in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 und § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG
in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 – Erstattungszinsen nach § 233a AO als steuerbare Kapitaleinnahmen – nicht insoweit
gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Rückwirkungsverbot verstoßen, als danach auch in Jahren
vor 2010 zugeflossene Erstattungszinsen (hier: dem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum 2009 zugeflossene Erstattungszinsen)
zu steuerbaren Kapitaleinnahmen führen.
2. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 ist auf Grund seines Wortlautes, seiner Entstehungsgeschichte
und seines Zweckes gegenüber § 12 Nr. 3 EStG als zwingend vorrangige Spezialregelung anzusehen.
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 8 Nr. 39 DStRE 2012 S. 1384 Nr. 22 EFG 2012 S. 1469 Nr. 15 StBW 2012 S. 440 Nr. 10 Ubg 2012 S. 810 Nr. 12 FAAAE-08540
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 09.02.2012 - 4 V 953/11
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