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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 2 V 1261/11 EFG 2012 S. 1309 Nr. 13

Gesetze: FGO § 138 Abs. 1, FGO § 69 Abs. 4 S. 1 Nr. 2

Kostenteilung bei gerichtlichem AdV-Antrag

Leitsatz

Erledigt sich ein wegen drohender Vollstreckung bei Gericht gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) durch Gewährung der AdV seitens des FA, sind die Kosten gem. § 138 Abs. 1 FGO nach billigem Ermessen vollständig dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsteller vor der unmittelbaren Anrufung des Gerichts nicht zunächst beim FA einen entsprechenden AdV-Antrag für die Dauer des Gerichtsverfahrens gestellt hat, obwohl das FA bereits für die Dauer des Einspruchsverfahrens vollumfänglich AdV gewährt hatte.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 1309 Nr. 13
OAAAE-08537

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 20.01.2012 - 2 V 1261/11

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