Erledigt sich ein wegen drohender Vollstreckung bei Gericht gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) durch Gewährung
der AdV seitens des FA, sind die Kosten gem. § 138 Abs. 1 FGO nach billigem Ermessen vollständig dem Antragsteller aufzuerlegen,
wenn der Antragsteller vor der unmittelbaren Anrufung des Gerichts nicht zunächst beim FA einen entsprechenden AdV-Antrag
für die Dauer des Gerichtsverfahrens gestellt hat, obwohl das FA bereits für die Dauer des Einspruchsverfahrens vollumfänglich
AdV gewährt hatte.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1309 Nr. 13 OAAAE-08537
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 20.01.2012 - 2 V 1261/11
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