Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 EStG kommt nicht in Betracht, sofern keine Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen
entfallen. Entspr. kommt dann auch § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nicht zur Anwendung.
Danach greift in Liquidationsfällen, in denen Liquidationserlöse (egal welcher Art) ausgekehrt werden, das Halbabzugsverbot
des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG.
Im Ergebnis ist damit in Liquidationsfällen genauso zu verfahren wie in Veräußerungsfällen, in denen der Veräußerungspreis
als steuerpflichtig i. S. des § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG zu behandeln ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2012 S. 1121 Nr. 18 EFG 2012 S. 1326 Nr. 14 StBW 2012 S. 440 Nr. 10 VAAAE-08526
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 19.05.2011 - 11 K 496/10
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